Die Annahme, in Hessen gebe es eine amtliche Prozenttabelle, hält sich hartnäckig — und sie ist nachvollziehbar, weil das Land bei Leistungsnachweisen tatsächlich ungewöhnlich detailliert reguliert.
Nur eben nicht dort. Wer den Notenschlüssel für Hessen in der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses sucht, findet Fristen, Höchstzahlen und eine Wiederholungspflicht. Prozentwerte findet er nicht.
Die Vorschrift, die tatsächlich rechnet
Eine Ausnahme gibt es, und sie funktioniert anders, als man erwartet. Seit dem 1. August 2023 gilt in den Jahrgangsstufen 9 und 10 ein Fehlerindex für die Rechtschreibung, und zwar in Fächern ohne eigene fachspezifische Bewertungsvorgaben.
Der Index greift erst ab 100 Wörtern zusammenhängenden Textes. Und er erzeugt keine Note, sondern einen Abzug von höchstens zwei Dritteln einer Note. Die Leistung bleibt die Leistung; die Rechtschreibung verschiebt sie am Rand.
Die Zählregeln aus der Anlage sind feiner, als es der Begriff vermuten lässt:
| Fall | Zählung |
|---|---|
| dasselbe Wort mehrfach falsch | zählt einmal |
| „das“ statt „dass“ | Grammatikfehler, kein Wiederholungsfehler |
| Zeichensetzung | kennt keine Wiederholungsfehler |
Wer eine solche Regel für streng hält, sollte nach Berlin sehen: Dort ist der Fehlerquotient bei der Beurteilung der Rechtschreibleistung nach § 19 Abs. 6 Sek I-VO schlicht unzulässig. Mehr dazu unter Diktat und Vokabeltest benoten.
Wenn mehr als die Hälfte durchfällt, ist die Sache entschieden
§ 34 Abs. 1 VOGSV enthält die schärfste Einzelregel, die mir bei der Durchsicht der Länder begegnet ist. Fällt eine Klassenarbeit bei mehr als der Hälfte der Schülerinnen und Schüler mangelhaft oder ungenügend aus, ist sie zu wiederholen. Kein Ermessen, keine Abwägung, keine Entscheidung der Schulleitung. Gewertet wird die bessere der beiden Leistungen.
Das ist die eigentliche hessische Besonderheit, und sie verschiebt die Praxis erheblich. Wer in Hessen darüber nachdenkt, nach einer schlecht ausgefallenen Arbeit den Schlüssel abzusenken, sollte zuerst nachzählen — oberhalb der Schwelle stellt sich die Frage gar nicht mehr.
Was unterhalb der Schwelle gilt, steht unter Klassenarbeit schlecht ausgefallen.
Zwei Regeln zum Zeugnis
§ 19 Abs. 2 VOGSV verlangt eine Begründung, wenn sich eine Note gegenüber dem vorangegangenen Zeugnis verschlechtert. Nicht verboten, aber erklärungsbedürftig — und im Zweifel gegenüber Eltern, die genau danach fragen werden.
§ 19 Abs. 3 geht weiter und untersagt eine Verschlechterung beim Schulwechsel.
Beide Absätze setzen voraus, dass die Zeugnisnote begründbar zustande kommt. Das ist der Punkt, an dem ein transparenter Schlüssel praktisch wird — nicht weil das Land ihn vorschreibt, sondern weil er die Begründung trägt, die das Land verlangt.
Wo der Schlüssel stattdessen beschlossen wird
Bei der Fachkonferenz. Das ist keine hessische Eigenheit, sondern in vierzehn von sechzehn Ländern so; nur Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt geben Zahlen vor.
Praktisch heißt das: Der Schlüssel, der in Ihrer Arbeit gilt, steht in einem Protokoll, nicht in einer Verordnung. Wer ihn ändern will, ändert einen Beschluss. Wie man das aufsetzt, ohne die Diskussion jedes Halbjahr neu zu führen, steht unter Notenschlüssel im Kollegium festlegen.
<<QUELLE PRÜFEN: Falls es für einzelne Fächer Bewertungsvorgaben im Kerncurriculum oder in einem Facherlass gibt, sind sie hier nicht erfasst — die VOGSV enthält sie nicht>>