Notenschlüssel festlegen: Beschließen Sie das Verfahren, nicht die Zahl
Notenschlüssel festlegen: Warum ein Beschluss über Prozentzahlen wenig nützt und welche Verfahrensfragen die Fachkonferenz stattdessen klären sollte.

Felix Schneider
Lehrkraft für Physik und Chemie
Über 20 Jahre Unterrichtserfahrung an Gymnasium und Berufskolleg. Er schreibt zu Notenschlüsseln, Benotung und Zeugnisnoten — aus der täglichen Korrekturpraxis, nicht aus dem Lehrbuch.
Ein Leistungskonzept wird nicht gelesen, wenn alles gut läuft. Es wird aufgeschlagen, wenn eine Arbeit die Quote reißt, wenn Eltern die Bewertung beanstanden oder wenn die Parallelklasse einen halben Notenschnitt besser liegt. Drei Anlässe, und an keinem davon hilft die Zahl weiter, die die meisten Fachkonferenzen beschließen.
Wofür der Beschluss tatsächlich herangezogen wird
Der erste Fall ist der handfesteste. Überschreitet der Anteil nicht ausreichender Ergebnisse eine bestimmte Schwelle, entscheidet in mehreren Ländern die Schulleitung nach Anhörung der Fachkonferenz oder der Fachlehrkraft darüber, ob die Arbeit gewertet oder wiederholt wird. Angehört wird dabei eine Fachkonferenz, die entweder etwas Belastbares zu sagen hat oder nicht — die Einzelheiten stehen im Ratgeber zur zu schlecht ausgefallenen Klassenarbeit.
Der zweite Fall ist die Beanstandung. Wenn Eltern die Bewertung überprüfen lassen, prüft die Schule zuerst das Verfahren: ob der angekündigte Maßstab angewendet wurde und ob er begründet war. Was dann zählt, ist die Nachvollziehbarkeit der Herleitung, nicht die Höhe der Grenze; der Beschwerdeweg gegen eine Note beschreibt den Ablauf.
Der dritte Fall ist der Parallelvergleich in der Zeugniskonferenz. Er ist nur dann aussagekräftig, wenn Aufgaben und Schlüssel identisch waren — sonst vergleichen zwei Kollegen zwei verschiedene Messgeräte, wie im Ratgeber zum Notenspiegel ausgeführt.
Eine Prozentzahl beschließen löst keinen dieser Fälle
Setzen Sie testweise ein: Die Fachkonferenz hat beschlossen, dass die Vier bei 40 Prozent beginnt. Was passiert nun in den drei Situationen?
Im ersten Fall wird die Schulleitung fragen, ob die Anforderungen der Arbeit angemessen waren. Auf diese Frage antwortet die beschlossene Zahl nicht. Im zweiten Fall werden Eltern fragen, warum diese Grenze für diese Arbeit sachgerecht war. Auch darauf antwortet sie nicht. Im dritten Fall stellt sich heraus, dass die Kollegin dieselbe Zahl verwendet, aber eine Arbeit mit doppeltem Transferanteil geschrieben hat — womit die Zahlengleichheit gerade keine Vergleichbarkeit herstellt.
Das liegt daran, dass die Prozentzahl keine eigenständige Festlegung ist, sondern eine Übersetzung. Was eine Leistung ausmacht, die noch den Anforderungen entspricht, hängt davon ab, welche Anforderungen die Aufgaben abbilden — ausführlich unter Note 4 ab wie viel Prozent. Ein Beschluss über die Übersetzung, der den Ausgangstext offenlässt, bindet die Beteiligten an eine Zahl, ohne sie in irgendeiner Frage handlungsfähig zu machen.
Die Folge kennt jedes Kollegium: Entweder wird der Beschluss starr angewendet, auch wo er nicht passt, oder es wird ständig begründet abgewichen. Beides sind Symptome desselben Konstruktionsfehlers.
Notenschlüssel festlegen heißt, das Verfahren festzulegen
Bemerkenswerterweise verlangt das Schulrecht auch gar keine Zahl. Das nordrhein-westfälische Schulgesetz überträgt der Fachkonferenz die Entscheidung über Grundsätze zur Leistungsbewertung (§ 70 Abs. 4 SchulG NRW) — Grundsätze, nicht Grenzwerte.
Wie das gemeint ist, zeigt sich, wo eine Vorschrift die Beschlussgegenstände einzeln aufzählt. Die Verwaltungsvorschriften zur Leistungsbewertung in Brandenburg nennen unter anderem den Umgang mit Leistungsverweigerung, die Berücksichtigung sprachlicher Verstöße, die Form der Hausaufgabenüberprüfung, die Verteilung der schriftlichen Arbeiten über das Schuljahr und die Information von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VV-Leistungsbewertung, Brandenburg). In dieser Aufzählung steht kein einziger Prozentwert. Es sind durchweg Verfahrensfragen.
<<QUELLE PRÜFEN: Die Brandenburger Fassung ist im Vorschriftenportal als Archiv gekennzeichnet und damit möglicherweise außer Kraft. Aktuelle Fassung ermitteln und Fundstelle ersetzen, bevor der Absatz veröffentlicht wird>>
<<QUELLE PRÜFEN: § 70 SchulG NRW gilt nur für Nordrhein-Westfalen. Für eine länderübergreifende Aussage die entsprechenden Konferenzvorschriften in mindestens drei weiteren Ländern belegen>>
Wer zuständig ist, und wer nicht
Die Zuständigkeit ist zweistufig, was im Alltag regelmäßig durcheinandergeht. Die schulweiten Grundsätze der Leistungsbewertung liegen bei der Konferenz der Lehrkräfte, die fachbezogenen Besonderheiten bei den Fachkonferenzen — so ordnet es die Brandenburger Vorschrift ausdrücklich, und dieselbe Aufteilung findet sich in der nordrhein-westfälischen Systematik wieder.
Die Schulleitung gehört in dieser Aufzählung nicht dazu. Sie setzt den Maßstab nicht fest; sie entscheidet in dem oben genannten Quotenfall über Wertung oder Wiederholung, und sie kann gegen Konferenzbeschlüsse vorgehen, wenn diese rechtswidrig sind. Das ist etwas anderes, als den Bewertungsmaßstab vorzugeben.
Für Grundschulen gilt eine Besonderheit: Dort kann durch Beschluss der Schulkonferenz auf Fachkonferenzen verzichtet werden, dann übernimmt die Lehrerkonferenz deren Aufgaben. Wer an einer Grundschule nach dem Fachkonferenzbeschluss sucht, sucht möglicherweise ein Gremium, das es an dieser Schule nicht gibt.
Was Sie in einer Sitzung tatsächlich beschlossen bekommen
Fünf Punkte reichen, und sie sind in einer Doppelstunde zu schaffen, weil über keinen davon lange gestritten wird.
Erstens: Wer den Schlüssel für eine Arbeit festlegt und zu welchem Zeitpunkt. Zweitens: Woran die Grenze zur Vier begründet wird — üblicherweise an der Punktzahl, die man erreicht, wenn man die Grundanforderungen im Wesentlichen löst. Drittens: Welche Gründe eine Abweichung tragen und welche nicht; die Unterscheidung steht im Ratgeber zur nachträglichen Änderung. Viertens: Wo Schlüssel und Abweichung festgehalten werden. Fünftens: Was geschieht, wenn die Quote nicht ausreichender Ergebnisse überschritten wird, und wer dann wen informiert.
Was Sie nicht beschließen müssen, ist die Zahl selbst. Wer die fünf Punkte geklärt hat, kommt in jeder einzelnen Arbeit zu einer begründbaren Grenze — und kann sie erklären, was der eigentliche Zweck der Übung ist. Die fertige Tabelle für die jeweilige Maximalpunktzahl erzeugen Sie anschließend im Generator für Lehrkräfte.
<<LEHRER_EINSCHUB: Wie eine solche Sitzung bei Ihnen verlaufen ist — an welchem der fünf Punkte sich die Diskussion festgehakt hat und welche Formulierung am Ende ins Protokoll kam>>
Quellen
- § 70 SchulG NRW: Fachkonferenz, Bildungsgangkonferenz — Entscheidung über Grundsätze zur Leistungsbewertung, Verzicht auf Fachkonferenzen an Grundschulen
- Verwaltungsvorschriften zur Leistungsbewertung, Brandenburg — zweistufige Zuständigkeit und Aufzählung der Beschlussgegenstände (Archivfassung, siehe Prüfhinweis)
Stand: 4. Oktober 2026. Orientierungshilfe, keine Rechtsberatung.
Häufig gestellte Fragen
Stand: 4. Oktober 2026. Orientierungshilfe, keine Rechtsberatung.