Pillar-Artikel
Verbindlicher Notenschlüssel: Welche Länder wirklich Prozentgrenzen vorgeben
Verbindlicher Notenschlüssel: Zwei Länder geben für Klassenarbeiten Prozentgrenzen vor, die übrigen nicht. Dazu die IHK-Skala und das Benotungsverbot bei VERA.

Felix Schneider
Lehrkraft für Physik und Chemie
Über 20 Jahre Unterrichtserfahrung an Gymnasium und Berufskolleg. Er schreibt zu Notenschlüsseln, Benotung und Zeugnisnoten — aus der täglichen Korrekturpraxis, nicht aus dem Lehrbuch.
Die Suche nach einem verbindlichen Notenschlüssel beginnt fast immer gleich: Eine Kollegin behauptet in der Fachkonferenz, das Land schreibe 50 Prozent für die Vier vor, jemand widerspricht, und niemand kann eine Fundstelle nennen. Danach sucht man ein paar Abende lang nach einem Dokument, das die Prozentgrenzen festlegt.
In den meisten Ländern geht diese Suche ins Leere — aber nicht in allen, und das ist der Teil, der in den gängigen Übersichten fehlt. Zwei Länder haben tatsächlich eine Prozenttabelle. Dort, wo sonst zentral geregelt wird, regelt die Vorschrift dagegen etwas anderes als erwartet, in einem Fall sogar das genaue Gegenteil.
Wo die Vorgabe eindeutig ist, ist sie ein Verbot
Vergleichsarbeiten sind das am dichtesten geregelte Leistungsformat im Schulalltag. Für sie existiert keine vorgeschriebene Notenskala, sondern die Vorgabe, überhaupt keine Note zu vergeben. In der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz zur Weiterentwicklung der Vergleichsarbeiten heißt es, dass eine Benotung der Vergleichsarbeiten nicht vorgesehen ist (KMK-Beschluss vom 08.03.2012 i. d. F. vom 15.03.2018).
Die Begründung ist fachlich, nicht formal. VERA-Aufgaben prüfen Kompetenzen aus den Bildungsstandards und bilden bewusst nicht den unmittelbar vorangegangenen Unterricht ab; ein Teil der Aufgaben behandelt Anforderungen, die noch gar nicht Gegenstand des Unterrichts waren. Ein Test, der absichtlich über den behandelten Stoff hinausgeht, lässt sich nicht als Lernerfolgskontrolle benoten (Fragen und Antworten der KMK zu VERA 3 und VERA 8).
Einzelne Länder haben das in eigenes Recht überführt. Schleswig-Holstein bestimmt im Erlass über die Durchführung von Vergleichsarbeiten ausdrücklich, dass Vergleichsarbeiten nicht in die Leistungsbeurteilung einfließen und nicht benotet werden (Erlass, Schleswig-Holstein) <<QUELLE PRÜFEN: entsprechende VERA-Regelung für die übrigen 15 Länder einzeln belegen, bevor eine länderübergreifende Formulierung verwendet wird>>.
Der einzige bundeseinheitliche Schlüssel steht außerhalb der Schule
Was viele im Schulrecht suchen, existiert tatsächlich — nur im Berufsbildungsrecht. Die Industrie- und Handelskammern bewerten Zwischen- und Abschlussprüfungen bundesweit nach einem einheitlichen Hundert-Punkte-Schlüssel, der in der Prüfungsordnung als Bewertungsschlüssel geregelt ist und laut Ordnungstext allen Prüfungsleistungen sowie der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen ist.
| Note | Punkte |
|---|---|
| 1 sehr gut | 100 bis 92 |
| 2 gut | 91 bis 81 |
| 3 befriedigend | 80 bis 67 |
| 4 ausreichend | 66 bis 50 |
| 5 mangelhaft | 49 bis 30 |
| 6 ungenügend | 29 bis 0 |
Belegt bei der IHK Ostwestfalen und der IHK Pfalz, im Wortlaut der Prüfungsordnung unter § 24 Bewertungsschlüssel <<QUELLE PRÜFEN: § 24 stammt aus einer im Netz veröffentlichten Prüfungsordnung einer einzelnen IHK; vor Zitat im Fließtext gegen die aktuelle Musterprüfungsordnung des DIHK abgleichen>>.
Dieser Schlüssel ist nicht linear: Die Spanne für die Eins umfasst neun Punkte, die für die Sechs dreißig. Wer ihn versehentlich auf eine Klassenarbeit anwendet, bewertet deutlich strenger als mit einer gleichmäßigen Verteilung. Die vollständige Tabelle samt Zehntelnoten steht auf der Übersicht zur IHK-Bewertung, die Einordnung für den berufsbildenden Bereich im Ratgeber zu Berufsschule, FOS und BOS.
Für Klassenarbeiten: in zwei Ländern doch, in den übrigen nicht
Und damit zur eigentlichen Frage. Hier muss ich einen verbreiteten Satz einschränken, den ich selbst lange für richtig gehalten habe. Es stimmt nicht, dass kein Land Prozentgrenzen für Klassenarbeiten vorschreibt: Mecklenburg-Vorpommern tut es verbindlich, Sachsen-Anhalt als Soll-Vorgabe. In den übrigen vierzehn Ländern trifft der Satz zu — und diese Recherche deckt inzwischen alle sechzehn ab.
Für jedes Land ist die eingesehene Vorschrift genannt. Der Negativbefund gehört ebenso belegt wie der positive, sonst steht am Ende wieder nur eine Behauptung.
| Land | Prozentvorgabe belegt | Geprüfte Vorschrift |
|---|---|---|
| Mecklenburg-Vorpommern | ja | LeistBewVO M-V § 5 Abs. 4 — verbindliche Prozenttabelle für Klassenarbeiten |
| Sachsen-Anhalt | teilweise | RdErl. MK vom 26.06.2012, Nr. 6.3 — Soll-Schlüssel, Abweichung ausdrücklich erlaubt |
| Baden-Württemberg | nein, aber | NVO — keine Prozentwerte; § 7 Abs. 2 nennt die Notenbildung eine pädagogisch-fachliche Gesamtwertung. Zur Struktur des Schlüssels siehe unten |
| Berlin | nein, aber | Sek I-VO — Anlage 5 schreibt eine Umrechnungstabelle vor, aber zwischen Notenstufen und Punktwerten der Niveaustufen, nicht zwischen Prozent und Note. § 19 Abs. 6 untersagt den Fehlerquotienten |
| Bayern | nein | Art. 52 BayEUG — nur inhaltliche Notendefinitionen; eigene Einordnung für Bayern |
| Brandenburg | nein | VV-Leistungsbewertung — Aufzählung nennt ausschließlich Verfahrensfragen |
| Hessen | nein | VOGSV vollständig — regelt Ankündigung, Zahl, Rückgabe, Notenspiegel und Wiederholung, aber keine Prozentwerte |
| Niedersachsen | nein | § 59 NSchG und Runderlasse — Fachkonferenz beschließt die Grundsätze; der Erlass regelt eine Mindestgewichtung von 30 Prozent, nicht den Bewertungsmaßstab |
| Nordrhein-Westfalen | nein | §§ 48, 70 SchulG — Zuständigkeit liegt bei der Fachkonferenz; eigene Einordnung |
| Saarland | nein | Klassenarbeitenerlass — regelt die Quotenschwelle, nicht den Bewertungsmaßstab |
| Sachsen | nein | SOGYA § 24 — Fachkonferenz beschließt die Gewichtung, die Bewertungskriterien sind bekanntzugeben; Prozentwerte nennt die Schulordnung nicht |
| Schleswig-Holstein | nein | Erlass zu Leistungsnachweisen — regelt die Anzahl, nicht den Maßstab |
| Thüringen | nein | ThürSchulO §§ 58, 59 — Notendefinitionen und Anzahl der Leistungsnachweise, kein Bewertungsmaßstab |
| Bremen | nein | Zeugnisverordnung § 5 Abs. 1 — nur qualitative Notendefinitionen. Ein verbindlicher Prozentschlüssel besteht dort nur für Prüfungen in berufsbildenden Bildungsgängen |
| Hamburg | nein | APO-GrundStGy — Noten beziehen sich auf die Anforderungsebenen G und E; der Bildungsplan regelt die Gewichtung, nicht den Maßstab |
| Rheinland-Pfalz | nein | ÜSchO Abschnitt 8 und Grundschulordnung § 34 — Leistungsbeurteilung in pädagogischer Verantwortung, Quotenregel statt Prozentschlüssel |
Vierzehn Länder ohne Vorgabe, zwei mit. Das ist ein deutliches Übergewicht, aber eben keine Einstimmigkeit — wer pauschal sagt, es gebe nirgends eine Vorgabe, liegt für zwei Bundesländer falsch.
Auffällig ist, was die vierzehn übrigen Länder stattdessen regeln, und zwar bemerkenswert einheitlich: die Anzahl der Leistungsnachweise und ihre Gewichtung. Niedersachsen setzt eine Untergrenze von 30 Prozent für schriftliche Arbeiten, Mecklenburg-Vorpommern je nach Fach 25 bis 50 Prozent, Hamburg verbietet ein Übergewicht der Klassenarbeiten und schreibt für Mathematik 50 Prozent fest, Sachsen-Anhalt deckelt sie auf 25 bis 40 Prozent. Geregelt wird also durchgehend, wie schwer eine Arbeit wiegt — nicht, wie sie zur Note wird. Was das für die Zeugnisnote bedeutet, steht unter Noten gewichten.
Mecklenburg-Vorpommern: der Schlüssel steht in der Verordnung
Die Leistungsbewertungsverordnung des Landes ist eine Rechtsverordnung auf Grundlage von § 69 des Schulgesetzes, und sie heißt im Titel bereits „Verordnung zur einheitlichen Leistungsbewertung". § 5 Absatz 4 leitet mit den Worten ein, die Bewertung von Klassenarbeiten erfolge „auf folgender Grundlage" — und stellt dann die Tabelle hin (LeistBewVO M-V):
| erreichte Leistung ab Prozent | Notenstufe |
|---|---|
| 96 | sehr gut |
| 80 | gut |
| 60 | befriedigend |
| 40 | ausreichend |
| 20 | mangelhaft |
| 0 | ungenügend |
Zwei Sätze schließen sich an, die den Spielraum vollends schließen: „Maßgeblich für das Erreichen der jeweiligen Notenstufe sind ganze Prozentwerte. Eine Rundung findet nicht statt." Wer 95,8 Prozent erreicht, hat keine Eins — dazu passt der Ratgeber zu der Frage, warum der Rechner eine andere Note zeigt.
Bemerkenswert ist der Zuschnitt dieser Skala. Die Eins umfasst fünf Prozentpunkte, die Vier zwanzig. Das ist alles andere als gleichmäßig — und steht damit in einer Spannung zu dem Gleichmäßigkeitsgrundsatz, den die Rechtsprechung für Punkteschlüssel formuliert hat und den der Ratgeber zum Notenschlüssel mit Knick darstellt.
Die Verordnung gilt allerdings nicht überall: Sport, das Arbeits- und Sozialverhalten, die zentralen Prüfungen und die beruflichen Bildungsgänge des Sekundarbereichs II sind ausdrücklich ausgenommen.
Sachsen-Anhalt: ein Soll mit eingebauter Abweichung
Der Runderlass des Kultusministeriums vom 26. Juni 2012 formuliert vorsichtiger, und der Nebensatz ist wichtiger als die Tabelle: „Die Bewertung der Klassenarbeiten soll nach folgendem Bewertungsschlüssel erfolgen, wobei die Lehrkraft bei erhöhten oder geringeren Anforderungen davon abweichen kann." Die Werte lauten 93, 75, 60, 40 und 20 Prozent.
Damit ist genau das anerkannt, worum sich die Debatte sonst dreht: Die Prozentgrenze hängt vom Anforderungsniveau der Arbeit ab, und wer das Niveau anhebt oder senkt, darf die Grenze mitverschieben. Der Erlass schreibt also keinen Schlüssel vor, sondern einen Ausgangspunkt — die Begründungslogik dazu steht unter Note 4 ab wie viel Prozent.
Interessant ist der Vergleich der beiden Länder. Beide setzen die Vier bei 40 Prozent an, aber die Eins beginnt in Mecklenburg-Vorpommern bei 96, in Sachsen-Anhalt bei 93 Prozent. Schon zwischen zwei Nachbarländern gibt es die eine richtige Zahl also nicht.
<<QUELLE PRÜFEN: Der Text des Sachsen-Anhalter Runderlasses liegt mir über eine Schulveröffentlichung vor, die selbst auf ihre fehlende Rechtsverbindlichkeit hinweist. Vor Veröffentlichung gegen das Schulverwaltungsblatt LSA abgleichen und prüfen, ob der Erlass von 2012 noch gilt>>
Eine Einschränkung verdient Baden-Württemberg. Dort steht keine Prozentgrenze in der Vorschrift — wohl aber hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass ein Punkteschlüssel den Noten grundsätzlich gleich große Spannweiten zuordnen muss. Geregelt ist damit nicht, wo die Grenzen liegen, sondern dass sie gleichmäßig verteilt sein sollen.
Der Eintrag für Schleswig-Holstein zeigt den typischen Zuschnitt solcher Regelungen. Der dortige VERA-Erlass verweist auf einen eigenen Erlass zu Leistungsnachweisen in der Primar- und Sekundarstufe I, der eine Mindestanzahl an Klassenarbeiten vorschreibt. Geregelt wird also, wie viele Leistungsnachweise erhoben werden — nicht, ab wie viel Prozent eine Vier beginnt.
Was stattdessen landesrechtlich festliegt
Verbindlich ist in den Ländern typischerweise die Notendefinition: was eine Leistung ausmacht, die den Anforderungen voll entspricht, und was eine, die Mängel aufweist, aber im Ganzen noch genügt. Diese Formulierungen sind der Grund, warum die Notenstufen bundesweit vergleichbar klingen — sie beschreiben Leistungsqualität, nicht Punktzahlen. Von einer Beschreibung zu einer Prozentgrenze führt kein rechnerischer Weg; diesen Schritt macht die Lehrkraft.
<<QUELLE PRÜFEN: Wortlaut der Notendefinitionen in mindestens drei Landesschulgesetzen belegen, bevor die Aussage als länderübergreifend geltend dargestellt wird>>
Hinzu kommen Regelungen zur Anzahl und Verteilung der Leistungsnachweise sowie zum Verhältnis von schriftlichem und sonstigem Bereich. Auch das sind Rahmenvorgaben, keine Schlüssel.
Wer den Schlüssel dann tatsächlich festlegt
Damit landet die Entscheidung dort, wo sie im Alltag ohnehin fällt: in der Fachkonferenz und bei der einzelnen Lehrkraft. Das ist kein Regelungsversäumnis, sondern die Kehrseite der pädagogischen Freiheit — dieselbe Freiheit, die es erlaubt, einen Schlüssel nach einer zu schwer geratenen Aufgabe anzupassen, und die es verbietet, ihn an eine Wunschverteilung anzupassen.
Praktisch heißt das: Wenn jemand in der Konferenz von der Landesvorgabe spricht, ist die produktive Rückfrage nicht, wie sie lautet, sondern wo sie steht. In aller Regel endet die Diskussion dort und geht in die Frage über, was das Fach selbst beschließen will. Wie ein solcher Beschluss aussieht und was er enthalten sollte, steht im Ratgeber zum Leistungskonzept der Fachkonferenz.
<<LEHRER_EINSCHUB: Wie in Ihrer Fachkonferenz die Frage nach der Landesvorgabe ausgegangen ist — wer sie aufgeworfen hat, ob eine Fundstelle auftauchte und worauf sich das Fach am Ende geeinigt hat>>
Was Sie davon am Korrekturabend haben
Vier Regime, vier verschiedene Antworten. Bei einer Vergleichsarbeit vergeben Sie keine Note. Bei einer IHK-Prüfungsleistung nehmen Sie den Hundert-Punkte-Schlüssel und dürfen ihn nicht verändern. Unterrichten Sie in Mecklenburg-Vorpommern, gilt die Tabelle der Verordnung. Überall sonst entscheiden Sie bei einer Klassenarbeit selbst, im Rahmen dessen, was Ihr Fach beschlossen hat — und der Wert, den Sie dabei am häufigsten begründen müssen, ist die Grenze zur Vier. Warum ausgerechnet dort so viel Bewegung ist, steht unter Note 4 ab wie viel Prozent; die Tabelle dazu erzeugen Sie im Generator für Lehrkräfte.
<<LINK PRÜFEN: Landes-Hubs unter /notenschluessel/<land>/ existieren im Repo nicht. Vorhanden ist nur /notenschluessel/[bundesland]/[schulform]/, ein Index unter /notenschluessel/ fehlt ebenfalls, wird aber in public/llms.txt bereits als URL geführt. Erst anlegen, dann aus dieser Tabelle verlinken>>
Quellen
- KMK: Vereinbarung zur Weiterentwicklung der Vergleichsarbeiten (VERA), Beschluss vom 08.03.2012 i. d. F. vom 15.03.2018 — keine Benotung von Vergleichsarbeiten vorgesehen
- KMK: VERA 3 und VERA 8 — Fragen und Antworten — fachliche Begründung des Benotungsverbots
- Schleswig-Holstein: Erlass über die Durchführung von Vergleichsarbeiten in allgemein bildenden Schulen — Umsetzung in Landesrecht, Verweis auf den Erlass zu Leistungsnachweisen
- IHK Ostwestfalen: Notenschlüssel bei Zwischen- und Abschlussprüfungen und IHK Pfalz: Notenschlüssel für IHK-Abschlussprüfungen — bundeseinheitlicher Hundert-Punkte-Schlüssel
Stand: 14. September 2026. Orientierungshilfe, keine Rechtsberatung.
Häufig gestellte Fragen
Stand: 14. September 2026. Orientierungshilfe, keine Rechtsberatung.