Berechnungen
Noten gewichten: Warum die Zeugnisnote kein gewichteter Durchschnitt ist
Noten gewichten: Die Formel ist einfach, aber die Zeugnisnote ist rechtlich kein arithmetisches Mittel. Was angemessene Berücksichtigung wirklich verlangt.

Felix Schneider
Lehrkraft für Physik und Chemie
Über 20 Jahre Unterrichtserfahrung an Gymnasium und Berufskolleg. Er schreibt zu Notenschlüsseln, Benotung und Zeugnisnoten — aus der täglichen Korrekturpraxis, nicht aus dem Lehrbuch.
Zwei Lehrkräfte, dieselben vier Noten, dieselbe 2:1-Gewichtung von schriftlich zu mündlich. Die eine trägt eine 3 ins Zeugnis ein, die andere eine 2. Beide haben richtig gerechnet.
Das ist kein konstruierter Sonderfall, sondern die Regel — und der Grund dafür führt zu einer Frage, die vor der Formel liegt: Ob die Zeugnisnote überhaupt eine Rechnung ist.
Zwei Rechenwege, zwei Zeugnisnoten
Eine Schülerin hat zwei Klassenarbeiten geschrieben, Note 1 und Note 3, dazu eine mündliche Note 4. Schriftlich zählt doppelt.
Weg A: Zuerst den schriftlichen Bereich mitteln, dann gewichten. Der schriftliche Durchschnitt ist (1 + 3) ÷ 2 = 2. Dann (2 × 2 + 4 × 1) ÷ 3 = 8 ÷ 3 = 2,67.
Weg B: Alle Einzelnoten direkt mit ihrem Gewicht verrechnen. Also (1 × 2 + 3 × 2 + 4 × 1) ÷ 5 = 12 ÷ 5 = 2,40.
| Rechenweg | Ergebnis | Gerundet |
|---|---|---|
| Bereiche zuerst mitteln, dann 2:1 gewichten | 2,67 | 3 |
| Alle Einzelnoten einzeln gewichten | 2,40 | 2 |
Der Unterschied beträgt 0,27 Notenpunkte und liegt genau so, dass die Rundung in verschiedene Richtungen fällt. Beide Wege heißen „Noten gewichten", beide setzen dasselbe Verhältnis an, und keiner ist ein Rechenfehler. Was sie unterscheidet, ist eine Festlegung, die fast nirgends ausgesprochen wird: ob der mündliche Bereich gegen den Durchschnitt der schriftlichen Arbeiten antritt oder gegen jede einzelne davon.
Je stärker die schriftlichen Noten streuen, desto größer wird die Lücke. Bei gleichmäßigen Leistungen fällt sie kaum auf — ausgerechnet bei den Schülerinnen und Schülern mit schwankenden Ergebnissen entscheidet sie über die Note.
Was das Gesetz verlangt, ist keine Formel
Wer nun nach der vorgeschriebenen Rechenweise sucht, findet etwas anderes. Das nordrhein-westfälische Schulgesetz formuliert:
Grundlage der Leistungsbewertung sind alle von der Schülerin oder dem Schüler im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten" und im Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen im Unterricht" erbrachten Leistungen. Beide Beurteilungsbereiche werden bei der Leistungsbewertung angemessen berücksichtigt.
„Angemessen berücksichtigt" ist keine Rechenanweisung. Und der Kommentar zur Ausbildungs- und Prüfungsordnung wird an dieser Stelle deutlich: Die Verpflichtung zur angemessenen Berücksichtigung bedeutet ausdrücklich nicht, dass aus beiden Noten das arithmetische Mittel zu bilden ist. Die Lehrkraft beurteile im Rahmen ihrer pädagogischen Verantwortung und könne dabei die individuelle Leistungsfähigkeit berücksichtigen — etwa bei einer zurückhaltenden Schülerin, deren mündliche Leistung nicht auffällt, die ihr Wissen aber in den Klassenarbeiten nachweist. In einem solchen Fall darf dem schriftlichen Bereich größeres Gewicht zukommen (Leistungskonzept Gymnasium Kerpen, PDF, mit Zitat aus dem Kommentar APO SI).
Das dreht die übliche Darstellung um. Der gewichtete Durchschnitt ist nicht das vorgeschriebene Verfahren, dem man folgen muss, sondern ein Hilfsmittel, von dem man begründet abweichen darf — und in bestimmten Konstellationen abweichen soll.
<<QUELLE PRÜFEN: § 48 SchulG gilt nur für Nordrhein-Westfalen, und der Kommentartext ist hier über ein schulisches Leistungskonzept zitiert. Vor Veröffentlichung eine Kommentarausgabe im Original prüfen und die Rechtslage in mindestens drei weiteren Ländern ergänzen>>
Wo eine reine Rechnung sogar unzulässig ist
In der gymnasialen Oberstufe verschärft sich das noch. Dort ist die Kursabschlussnote in Fächern mit Klausuren gleichwertig aus beiden Beurteilungsbereichen zu bilden, wobei eine rein rechnerische Ermittlung nicht genügt. Wer die Oberstufennote also ausschließlich aus einer Tabellenkalkulation ableitet, hat nicht bloß unelegant gearbeitet, sondern das falsche Verfahren angewandt.
Bemerkenswert ist, dass dieselbe Unterscheidung außerhalb Deutschlands ebenfalls auftaucht. Die österreichische Rechtsprechung hält fest, dass die Leistungsbeurteilung eine pädagogische gutachterliche Tätigkeit sei und keine mathematische Rechenaufgabe; ein Punkteschema ist dort ausdrücklich nur als verkürzte Ausdrucksform desselben Gutachtens zulässig.
Welche Gewichtung üblich ist
Verbreitet ist die Faustregel, dass beide Bereiche annähernd gleichwertig eingehen, mit einer gewissen Übergewichtung der schriftlichen Arbeiten in den Kernfächern. Häufig genannt werden Verhältnisse zwischen 50:50 und 2:1. Diese Werte sind Konvention und Schulentscheidung, nicht Landesvorgabe.
Wo sie tatsächlich festgelegt werden, ist das Leistungskonzept des Fachs. Welche Punkte ein solcher Beschluss enthalten sollte — und warum eine beschlossene Zahl allein die typischen Konfliktfälle nicht löst —, steht im Ratgeber zum Notenschlüssel im Kollegium festlegen.
<<QUELLE PRÜFEN: Die genannten Verhältnisse 50:50 bis 2:1 stammen aus schulischen Leistungskonzepten, nicht aus einer Landesvorschrift. Vor Veröffentlichung entweder mit mehreren Schulkonzepten belegen oder als bloße Beobachtung kennzeichnen>>
Was daraus für die Praxis folgt
Für Lehrkräfte ist der praktische Ertrag klein, aber konkret: Legen Sie fest, ob der mündliche Bereich gegen den schriftlichen Durchschnitt oder gegen die Einzelnoten antritt. Das ist die Entscheidung, die im obigen Beispiel eine ganze Notenstufe bewegt hat, und sie steht in kaum einem Leistungskonzept.
Für Eltern gilt eine andere Konsequenz. Der Einwand „ich habe nachgerechnet und komme auf eine 2" trägt nicht, weil die Zeugnisnote gerade keine Rechnung ist, die man nachprüfen könnte. Was dagegen trägt, sind Tatsachen- und Verfahrensfragen — etwa dass ein Beurteilungsbereich faktisch gar nicht berücksichtigt wurde, was § 48 verletzt. Welche Einwände eine Überprüfung auslösen und welche folgenlos bleiben, ist im Ratgeber zum Anfechten einer Note aufgeschlüsselt.
Die Einzelnoten, aus denen die Gewichtung überhaupt erst entsteht, erzeugen Sie mit dem Notenschlüssel-Generator für Lehrkräfte. Wie aus den gewichteten Werten die Zeugnisnote wird, steht unter Zeugnisnote berechnen; die Grundlagen der Mittelwertbildung unter Notendurchschnitt berechnen.
Quellen
- § 48 SchulG NRW — Grundsätze der Leistungsbewertung — Wortlaut der angemessenen Berücksichtigung beider Beurteilungsbereiche
- Leistungskonzept Gymnasium der Stadt Kerpen (PDF) — Zitat aus dem Kommentar APO SI zum arithmetischen Mittel
Stand: 28. Oktober 2026. Orientierungshilfe, keine Rechtsberatung.