§ 24 der sächsischen Schulordnung Gymnasien und Abiturprüfung überträgt die Gewichtung der Leistungen der Fachkonferenz. So weit gleicht Sachsen den meisten Ländern.
Ein Zusatz macht den Unterschied: Die Bewertungskriterien sind bekanntzugeben. Der Notenschlüssel für Sachsen ist damit keine interne Festlegung, sondern eine, die den Weg in den Unterricht finden muss.
Warum der Zeitpunkt zur Anforderung wird
Eine Bekanntgabepflicht hat nur Sinn, wenn sie vor der Arbeit erfüllt wird. Danach ist es keine Bekanntgabe mehr, sondern eine Erklärung.
Damit ist in Sachsen ausdrücklich geregelt, was anderswo nur guter Praxis entspricht. Der Schlüssel muss vor der Arbeit stehen, und er muss in einer Form vorliegen, die sich mitteilen lässt — als Punktetabelle an der Tafel, als Zeile auf dem Aufgabenblatt, als Eintrag im Klassenbuch.
Die praktische Folge betrifft die nachträgliche Änderung. Wer einen bekanntgegebenen Schlüssel korrigiert, korrigiert eine Zusage. Das ist nicht ausgeschlossen — eine Aufgabe kann sich als schwerer erweisen als konzipiert, und dann ist eine Anpassung von der pädagogischen Freiheit gedeckt. Aber der Begründungsbedarf ist in Sachsen höher als in einem Land ohne diese Pflicht.
Was die Schulordnung nicht sagt
Sie nennt keine Prozentwerte. Nur Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt tun das; Sachsen gehört zu den vierzehn Ländern, in denen der Maßstab an der Schule entsteht.
Der Generator rechnet voreingestellt mit 85, 70, 55, 40 und 25 Prozent. Das ist eine verbreitete Konvention und keine sächsische Vorgabe.
Oberschule statt Mittelschule
Die mittlere Schulart heißt in Sachsen Oberschule. Sie hieß zuvor Mittelschule; eine Realschule führt das Land nicht.
<<QUELLE PRÜFEN: Jahr der Umbenennung von Mittelschule in Oberschule am Sächsischen Schulgesetz belegen>>
Zu beachten ist außerdem, dass § 24 SOGYA für das Gymnasium gilt. Für die Oberschule ist die entsprechende Schulordnung heranzuziehen.
<<QUELLE PRÜFEN: Entsprechende Vorschrift zur Leistungsbewertung in der Schulordnung Oberschulen ermitteln und prüfen, ob die Bekanntgabepflicht dort gleichlautend geregelt ist>>