Zwei Sätze aus Baden-Württemberg, die sich zu widersprechen scheinen. Die Notenbildungsverordnung nennt die Note eine pädagogisch-fachliche Gesamtwertung. Der Verwaltungsgerichtshof desselben Landes nennt die Umsetzung von Punkten in Noten „rein arithmetischer Art“.
Beides trifft zu. Der Notenschlüssel für Baden-Württemberg hat zwei Antworten, weil die Frage zwei Ebenen hat — und wer sie verwechselt, argumentiert im Konfliktfall mit der falschen Hälfte.
Die Verordnung: keine Rechenaufgabe
§ 7 Abs. 2 der Notenbildungsverordnung bezeichnet die Notenbildung als pädagogisch-fachliche Gesamtwertung. Prozentwerte für Klassenarbeiten nennt die Verordnung nicht.
Das ist eine bewusste Absage an das arithmetische Mittel als alleinigen Maßstab der Zeugnisnote. Wer in Baden-Württemberg alle Einzelnoten addiert und teilt, hat noch nicht bewertet, sondern nur gerechnet.
Die Rechtsprechung: doch eine Rechenaufgabe
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat 1979 zur Umrechnung von Teilleistungspunkten in die Note einer einzelnen Arbeit entschieden (Urteil vom 24. Januar 1979, XI 1690/76). Bei einem Punktesystem, so der Senat, liege die eigentliche Bewertung allein in der Vergabe der Punkte; die Umsetzung in Noten sei „rein arithmetischer Art". Weil die Punkte untereinander gleichwertig seien, müsse die Zuordnung zu den Notenstufen „grundsätzlich gleichmäßig" erfolgen. Ausnahmen bei den untersten und obersten Noten hielt er für möglich.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat diesen Grundsatz 2015 bestätigt und dabei eine Tabelle für zulässig gehalten, deren Korridore „mit Ausnahme der unteren und oberen Notengrenze“ durchgängig gleich breit waren (2 A 10910/14).
<<QUELLE PRÜFEN: Der Wortlaut des VGH-Urteils liegt nur in der Wiedergabe einer Fachseite vor. Für ein wörtliches Zitat den Volltext in juris einsehen>>
Warum sich beides nicht widerspricht
Die beiden Aussagen betreffen verschiedene Ebenen. Innerhalb einer Arbeit gilt Gleichmäßigkeit, weil dort schon bewertet wurde — bei der Punktvergabe. Bei der Zeugnisnote aus mehreren Leistungen gilt sie nicht; dort ist nach der vom OVG zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sogar eine Abweichung vom arithmetischen Mittel zulässig.
Praktisch folgt daraus eine klare Arbeitsteilung. Ein Schlüssel mit gleich breiten Bändern in der Mitte, der nur oben und unten abweicht, entspricht dem Grundsatz — das ist die Bauform des üblichen linearen Schlüssels. Ein Knick mitten in der Skala lässt sich darauf nicht stützen. Bei der Zeugnisnote dagegen ist die Abweichung vom Mittelwert der Normalfall und nicht die Ausnahme.
Ausführlich unter Notenschlüssel mit Knick.